Das Recht der Architekten und Ingenieure ist ein eigenständiges Rechtsgebiet.
Es reicht von der Vertragsgestaltung über die Honorarabrechnung bis zum Urheberrechtsschutz
am geistigen Werk und Haftungsfragen. Zunehmende Bedeutung haben die rechtlichen Voraussetzungen
für die Durchführung von Architektenwettbewerben und die Vergabe von Bauleistungen erlangt.
Nicht zu vergessen ist der Rechtsrat, der den Planer und seine Berufungshaftpflicht- versicherung betrifft.
Neues Gewicht erlangt die Konkurrenz- und Wettbewerbssituation im europäischen Umfeld.
Im Recht dieses Berufsstandes sind wir in besonderem Maß zuhause.
Das belegen wir nicht zuletzt durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen in den einschlägigen Medien,
gerade auch zum Honorarrecht der Architekten und Ingenieure.
Wir erkennen Haftungsrisiken. Das hilft, sorgfältig und auf das einzelne Bauwerk zugeschnittene Verträge
zu gestalten. Wir sind pingelig, wenn es die geschuldete Leistung zu bestimmen gilt.
Unser hartnäckiges Nachfragen eröffnet dem Planer den Blick für die zu übernehmenden oder übernommenen Risiken.
Ihn treffen zahlreiche Verpflichtungen gegenüber Auftraggebern und Auftragnehmern;
er besorgt zum Teil deren Geschäfte.
Auftraggeber verlangen vom Planer kreative Lösungen. Gleiches verlangt der Mandant vom Anwalt.
Wir kennen die Nöte und Chancen eines freien Berufes.
Die geistige Leistung zu erkennen und zu schützen, ist unser Anliegen.
Doch auch der Rat, von einer Auseinandersetzung abzusehen, ist gelegentlich geboten
und muss vom Anwalt umgesetzt werden. Generell ist das Wohl des Mandanten und nicht die
Dauer des Verfahrens unser oberstes Gebot.